Statuten des

EHC Schroffarängers Bürs

 

 

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

(1)   Der Verein  führt den Namen ”EHC Schroffarängers Bürs“.

 

(2)   Er hat seinen Sitz in Bürs und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes Vorarlberg.

 

 

§ 2: Zweck

 

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt regelmässige sportliche Betätigung und Förderung der Geselligkeit innerhalb des Vereins. Dazu dienen im besonderen wöchentliches Eishockey-Training in den Wintermonaten und Vereinssitzungen und Trockentraining in den Sommermonaten.

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

 

(1)   Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

 

(2)   Als ideelle Mittel dienen

 

a)      wöchentliches Training

b)      Trainings- und Meisterschaftsspiele

c)      Veranstaltungen

 

 

(3)   Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

 

a)      Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge

b)      Sponsoring,

c)      Erlöse aus Vereinsveranstaltungen

d)      Sonstige Zuwendungen

 

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

 

(1)   Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in aktive, passive und Ehrenmit­glieder.

 

(2)   Aktive Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Passive Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen be­sonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

 

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)     Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen, die regelmässig am Vereinsgeschehen teilnehmen, sowie juristische Personen werden.

 

(2)     Über die Aufnahme von aktiven und passiven Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

 

(3)     Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von aktiven und passiven Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirk­sam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (defi­nitive) Aufnahme aktiver und passiver Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

 

(4)     Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die General­versammlung.

 

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)   Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

 

(2)   Der Austritt kann nur zum 31.10. jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirk­sam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

 

(3)   Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

 

(4)   Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt wer­den.

 

(5)   Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1)   Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalver­sammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den aktiven und den Eh­renmitgliedern zu.

 

(2)   Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Bei­trittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

§ 8: Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

 

§ 9: Generalversammlung

 

(1)   Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.

 

(2)   Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der or­dentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.

 

(3)   Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder  E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter An­gabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

 

(4)   Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Gene­ralversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

 

(5)   Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

 

(6)   Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die aktiven und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Be­vollmächtigung ist zulässig; wobei je Mitglied nur eine Vertretung erlaubt ist.

 

(7)   Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschluss­fähig.

 

(8)   Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Re­gel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

(9)   Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz sonst das an Jahren älteste anwesende stimmberechtigte Mitglied.

 

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

 

a)      Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsab­schlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

b)      Beschlussfassung über den Voranschlag;

c)      Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

d)      Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

e)      Entlastung des Vorstands;

f)        Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;

g)      Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

h)      Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

i)        Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

§ 11: Vorstand

 

(1)   Der Vorstand besteht aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassier und allfälligen Beiräten.

 

(2)   Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Aus­scheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mit­glied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Gene­ralversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptie­rung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer ver­pflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neu­wahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Be­stellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

 

(3)   Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.

 

(4)   Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit ver­hindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

 

(5)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und min­destens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

 

(6)   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleich­heit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

(7)   Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser ver­hindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestim­men.

 

(8)   Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

 

(9)   Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mit­glieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vor­standsmitglieds in Kraft.

 

(10)    Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rück­trittserklärung ist  an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

 

§ 12: Aufgaben des Vorstands

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Ver­einsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende An­gelegenheiten:

 

(1)   Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung);

(2)   Vorbereitung der Generalversammlung;

(3)   Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;

(4)   Verwaltung des Vereinsvermögens;

(5)   Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

(6)   Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

 

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

(1)   Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

 

(2)   Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins be­dürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

 

(3)   Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

 

(4)   Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Ver­antwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

 

(5)   Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

 

(6)   Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. 

 

(7)   Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

 

(8)   Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Obmannes dessen Stellvertreter.

 


§ 14: Rechnungsprüfer

 

(1)   Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegen­stand der Prüfung ist.

 

(2)   Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungsle­gung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.

 

(3)   Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestim­mungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

 

§ 15: Schiedsgericht

 

(1)   Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.

 

(2)   Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsge­richts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordent­liches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegen­stand der Streitigkeit ist.

 

(3)   Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

 

(1)   Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

(2)   Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Be­schluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und er­laubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst anderen gemeinnützigen Zwecken.